(öffentliche Wirtschaft, Staatswirtschaft, public economy) wirtschaftliche Aktivität öffentlicher Zwangsverbände. Dabei ist zunächst zu klären, was zum "Staat" gehört; dies liegt nicht eindeutig fest, sondern ist letzten Endes eine Frage der Konvention. Einhellig werden zum Sektor "Staat" die Gebietskörperschaften gezählt und - in der Bundesrepublik - der Lastenausgleichsfonds sowie das ERP-Sondervermögen (Sondervermögen). I. w.S. gehören die Parafisci, insb. die So- zialversicherungen, zur Finanzwirtschaft. Auch berufsständische Organisationen (z.B. Industrie- und Handelskammern), die Kirchen und andere "intermediäre Finanzgewalten" werden oft zur Finanzwirtschaft gezählt, zumal wenn sie auf Zwangsmitgliedschaft beruhen und Zwangsbeiträge gezahlt werden müssen. Mitunter empfiehlt es sich sogar, internationale Zusammenschlüsse (z.B. EG, NATO) einzubeziehen, da sie zumindest in Teilbereichen Merkmale öffentlicher Finanzwirtschaft tragen. Die Volkswirtschaften der westlichen Industrieländer sind durch ein Nebeneinander privater und öffentlicher Wirtschaftstätigkeit gekennzeichnet. Das wirft die Frage nach grundsätzlichen Unterschieden, aber auch nach Gemeinsamkeiten auf. Der öffentlichen Finanzwirtschaft stehen zur Verfolgung ihrer Aufgaben (Staatstätigkeit) Mittel zur Verfügung, die nur ausnahmsweise aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit resultieren (Erwerbseinkünfte), i.d.R. jedoch als Zwangseinnahmen, also Steuern, Gebühren und Beiträge, aufgrund von Hoheitsakten (Gesetze, Verordnungen) erhoben werden. Wirtschaften heisst, bestimmte Ziele mit knappen Mitteln anzustreben und dabei ein möglichst günstiges Verhältnis zwischen Mitteleinsatz und Zielerreichung zu verwirklichen (ökonomisches Prinzip). Die öffentliche Finanzwirtschaft muss deshalb versuchen, die nur begrenzt verfügbaren Staatseinnahmen möglichst wirkungsvoll für die Aufgaben des Staates zu verwenden. Anders als private Unternehmer ist die öffentliche Finanzwirtschaft dabei weniger an der Gewinnerzielung als an der Bedarfsdeckung orientiert, so dass häufig auch von der Bedarfsdeckungswirtschaft gesprochen wird. Wirtschaftliche Entscheidungen sind stets auf die Zukunft gerichtet und bedürfen deshalb der Planung. Für die öffentliche Finanz-Wirtschaft findet dies seinen Ausdruck im öffentlichen Haushalt (Budget), der prinzipiell vollzugsverbindlich ist. Anders als private Wirtschaftssubjekte orientiert sich die öffentliche Finanzwirtschaft nicht an individuellen Zielen (z.B. Nutzen, Gewinn), sondern an gesamtwirtschaftlichen Zielen (z.B. Gerechtigkeit, Wohlstand, Freiheit), die im Prozess der politischen Willensbildung fixiert und konkretisiert werden müssen. Die Finanzwissenschaft als Lehre von der öffentlichen Finanzwirtschaft befasst sich nicht mit sämtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten des Staates, sondern nur mit denjenigen, die sich in öffentlichen Einnahmen und öffentlichen Ausgaben und damit im öffentlichen Haushalt niederschlagen. Nicht berücksichtigt wird dagegen, dass öffentliche Finanzwirtschaften auch durch Gebote und Verbote aktiv werden können, die für die Dispositionen privater Wirtschaftssubjekte von grosser Bedeutung sein können. Literatur: Bombach, G., Die öffentliche Finanzwirtschaft im Wirtschaftskreislauf, in: Neumark, F. (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. I, 3. Aufl., Tübingen 1977, S. 53 ff.
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