Grundsätzlich besteht bei allen Verträgen, auch bei Versicherungsverträgen, Vertragsfreiheit. Diese bezieht sich auf den Abschluss und die inhaltliche Gestaltung eines Vertrages. Allerdings können die Vertragspartner in bestimmten Punkten durch Vereinbarung von den gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abweichen. Diese besonderen Punkte, von denen abgewichen werden kann, heissen abdingbare Normen.
Vorhergehender Fachbegriff: Abdeckung | Nächster Fachbegriff: Abdingbare Vorschriften
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|