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Abwerbung

von Kunden oder Arbeitnehmern kann dann wettbewerbswidrig sein, wenn diese zum Vertragsbruch verleitet werden oder wenn deren Vertragsbruch gefördert wird. Voraussetzung ist, dass die Abwerbung als Mittel im Wettbewerb eingesetzt wird. Häu­fig wird für diese Fälle auch der Begriff „Ausspannen“ verwendet.

1. Der Versuch eines Wirtschafts­und vor allem eines Handelsunternehmens, ei­nem Konkurrenzunternehmen Kunden abspen­stig zu machen. Das ist, solange dabei nicht gel­tende Rechtsvorschriften verletzt werden oder sittenwidrige Umstände vorliegen, wettbewerbs­rechtlich zulässig. Insbesondere gilt, dass die Ab­werbung von Kunden zulässig ist, wenn die ein­gesetzten Mittel nicht gegen die guten Sitten beim Wettbewerb, Generalklausel des Ge­setzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verstoßen. Lediglich bei beratenden Be­rufen wie Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten, Steuerberatern gilt es als standeswidrig (Ab­spenstigmachen, Ausspannen).

2. Der Versuch, Mitarbeiter eines Konkurrenzun­ternehmens zur ordnungsgemäßen Lösung ihres Arbeitsvertrags und zum Abschluss eines neuen Vertrags mit dem eigenen Unternehmen zu be­wegen. Er ist wettbewerbsrechtlich zulässig, so­lange nicht zugleich auch der Versuch unternom­men wird, die abgeworbenen Mitarbeiter zum Vertragsbruch zu verleiten oder wenn dadurch versucht wird, ein Unternehmen lahmzulegen bzw. Informationen über Betriebsgeheimnisse zu erschleichen.

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