der am Außenwirtschaftsverkehr Beteiligten gem. § 44 AWG. Ihr unterliegen nicht nur die am Außenwirtschaftsverkehr direkt beteiligten Exporteure und Importeure, sondern auch die daran indirekt Beteiligten, wie z. B. gebietsansässige Vorlieferanten von Waren (wenn diesen die Ausfuhrabsichten bekannt sind). Sie sind verpflichtet, den für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen Behörden, der Deutschen Bundesbank und einzelnen anderen Genehmigungsstellen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
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