Unter den Bedingungen der marktwirtschaftlichen Konkurrenz ist die Behinderung von Mitbewerbern nur in den nach der Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für sittenwidrig anzusehenden Fällen von Androhung oder Zufügung von Zwang, Rufschädigung, ruinösem Wettbewerb, Boykott oder Aufruf dazu, Diskriminierung, Marktverstopfung u.ä. wettbewerbswidrig.
Vorhergehender Fachbegriff: Beherrschungsvertrag | Nächster Fachbegriff: Behinderungsmissbrauch
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|