Nach § 3 UWG ist Werbung u. a. dann verboten, wenn sie irreführende Angaben über die Beschaffenheit von Produkten und gewerblichen Leistungen enthält (irreführende Werbung). Der Begriff der Beschaffenheitsangaben im Sinne dieser Vorschrift ist weit gefaßt. Er beinhaltet i. e. S. Angaben über die einer Ware oder gewerblichen Leistung innewohnenden tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften (z. B. stoffliche Substanz, Güte oder Wirkungen) und i. w. S. alle Aussagen über tatsächliche oder rechtliche Umstände, die nach Auffassung der Verkehrskreise für die Würdigung eines Angebots bedeutsam sind (z.B. geographische Herkunft oder objektive, insb. amtliche Prüfungen). Irreführend ist eine Beschaffenheitsangabe, wenn die ihr von den Verkehrskreisen zuerkannte Bedeutung nicht mit der wahren Beschaffenheit des Angebots übereinstimmt.
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