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Beschaffenheitsangaben

Nach § 3 UWG ist Werbung u. a. dann ver­boten, wenn sie irreführende Angaben über die Beschaffenheit von Produkten und ge­werblichen Leistungen enthält (irrefüh­rende Werbung). Der Begriff der Beschaf­fenheitsangaben im Sinne dieser Vorschrift ist weit gefaßt. Er beinhaltet i. e. S. Angaben über die einer Ware oder gewerblichen Lei­stung innewohnenden tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften (z. B. stoffliche Substanz, Güte oder Wirkungen) und i. w. S. alle Aussagen über tatsächliche oder rechtli­che Umstände, die nach Auffassung der Ver­kehrskreise für die Würdigung eines Ange­bots bedeutsam sind (z.B. geographische Herkunft oder objektive, insb. amtliche Prü­fungen). Irreführend ist eine Beschaffenheitsangabe, wenn die ihr von den Verkehrskreisen zuer­kannte Bedeutung nicht mit der wahren Be­schaffenheit des Angebots übereinstimmt.

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