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Bezugnehmende Werbung

Fachterminus des UWG und Sammelbe­griff für die Ausnutzung fremder Leistungen und Ergebnisse in der eigenen Werbung („anlehnende Werbung“), für persönlich be­zugnehmende Werbung sowie für verglei­chende Werbung. Alle drei Formen sind nach UWG grundsätzlich unlauter, wobei Ausnahmen in Fällen aleatorischer Wer­bung, bei Abwehrvergleichen, Systemver­gleichen und Auskunftsvergleichen zulässig sind. Im Hinblick auf die europäische An­gleichung wird eine Auflockerung dieser strengen Bestimmungen diskutiert.

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