Fachterminus des UWG und Sammelbegriff für die Ausnutzung fremder Leistungen und Ergebnisse in der eigenen Werbung („anlehnende Werbung“), für persönlich bezugnehmende Werbung sowie für vergleichende Werbung. Alle drei Formen sind nach UWG grundsätzlich unlauter, wobei Ausnahmen in Fällen aleatorischer Werbung, bei Abwehrvergleichen, Systemvergleichen und Auskunftsvergleichen zulässig sind. Im Hinblick auf die europäische Angleichung wird eine Auflockerung dieser strengen Bestimmungen diskutiert.
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