ist eine Form der Basisgesellschaft. Unter einer Briefkastengesellschaft versteht man eine nach dem Recht des betreffenden Staates errichtete Gesellschaft, die keine wirtschaftliche Funktion ausübt. Sie verfügt über kein eigenes Personal, keine eigenen Liegenschaften oder Rechte an solchen und keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Es existiert häufig lediglich eine bestimmte Adresse oder ein bestimmtes Postfach. Die Angelegenheiten einer Briefkastengesellschaft werden oft von einem sog. Verwaltungsrat abgewickelt, der üblicherweise aus ortsansässigen Rechtsanwälten, Notaren, Anlageberatern oder Treuhandunternehmen besteht. Briefkastengesellschaften fallen unter den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs nach § 42 AO bzw. des Scheingeschäfts gern. § 41 Abs. 2 AO. Siehe auch Steuerrecht, Internationales (mit Literaturangaben).
Vorhergehender Fachbegriff: Briefkastenfirmen | Nächster Fachbegriff: Briefkastenwerbung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|