- Dokumente gegen Zahlung oder Kasse gegen Dokumente. Zahlungsbedingung im Auslandszahlungsverkehr. Die Aushändigung der die Ware verkörpernden Dokumente darf nur gegen vollständige Bezahlung erfolgen. Der Exporteur sendet (zur Gewährleistung der Zahlungssicherheit) die Dokumente nicht direkt an den Importeur, sondern an (s)eine Bank, die ihrerseits die Dokumente dem Importeur andient. Auf diese Weise kann der Exporteur bis zum Erhalt der Zahlung über die Ware verfügen. Bei diesem reinen Dokumenteninkasso sind Zahlungs- und Erfüllungsort immer der Bestimmungsort der Ware. Dies trifft auch bei d/a inkasso zu.
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