Dividenden aus ausländischen Aktien gehören nach § 20 Abs. 1 EStG wie inländische Kapitalerträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Sie sind in der Regel mit dem Bruttobetrag anzusetzen, auch wenn im Ausland bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Wird die aus-
ländische Quellensteuer nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ermäßigt oder rückforderbar, so kann sie entweder aufgrund des DBA oder der §§ 34 c EStG und 26 KStG in der Bundesrepublik auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden. Es entsteht in der Regel jedoch kein Steuerguthaben. Nur bei französischen Dividenden kann der deutsche Anteilseigner das französische Steuerguthaben geltend machen.
Siehe auch: Aktien, Dividende
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