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EG-Haushalt

Die EG, die zunächst wie ein Staatenbund durch Mitgliedsbeiträge alimentiert wurde, hat durch den Eigenmittelbeschluss von 1970 eine Finanzierungsart eingeführt, die dem engeren Zusammenwachsen der Gemeinschaft Rechnung trägt. Nach wie vor hat sie jedoch kein Steuerfindungsrecht. Sie finanziert ihre teils aus supranationalen Funktionen erwachsenden, teils von den Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten übernommenen Aufgaben vollständig aus folgenden Eigenmitteln:
EG-Haushalt Die Gesamthöhe dieser Einnahmen und, da der EG-Haushalt selbst grundsätzlich keine Kreditaufnahme kennt, auch der Ausgaben, wird durch den Eigenmittelbeschluss der Mitgliedsstaaten festgelegt.
EG-Haushalt Die sich aus dem Haushalt ergebenden unterschiedlichen Nettopositionen (Differenz der Einnahmenströme und Ausgabenströme aus der EG-Mitgliedschaft) bieten Anlass zu Kritik, z.B. im Falle Großbritanniens, dessen nationaler Beitrag zum Gesamthaushalt der EG wesentlich höher als der Anteil des nationalen Bruttosozialprodukts am Bruttosozialprodukt der Gemeinschaft ist. Strittig ist bisher, ob die Belastung der Mitgliedsstaaten künftig am - Aquivalenzprinzip oder am Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichtet werden soll, wobei die Nettopositionen lediglich die Zahlungsströme, nicht aber die kaum zu ermittelnden Handelsvorteile aus dem gemeinsamen Markt widerspiegeln. Nettozahler sind bisher Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Eine Besonderheit des 1988 reformierten Planungssystems ist die zweigeteilte Haushaltsbehörde, bestehend aus Rat (Vertreter der Nationalstaaten) und Parlament (direkt gewählte Vertreter der Bürger). Die Rechtsetzungskompetenz liegt allein beim Rat. Die endgültige Feststellung des Haushaltplans trifft der Präsident des Europäischen Parlaments. Der EG-Haushalt weicht von einigen der Budgetgrundsätze ab. Eine Abweichung vom Prinzip der Einheit ist die Bildung von Nebenhaushalten (z.B. durch Ausgliederung des EGKS-Haushalts). Der Haushalt muß, da er nur Rechtsakt und nicht Gesetz ist, nicht veröffentlicht werden. Dieser Verstoss gegen das Prinzip der Öffentlichkeit ist mit Verstößen gegen Klarheit und Genauigkeit verbunden. Dies gilt v.a., weil neben den jährlich spezifizierten Zahlungsermächtigungen auch Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden, die wegen großzügiger Übertragbarkeitsregelungen zu schwer überschaubaren Belastungen kommender Jahre führen können. Literatur: Deutsche Bundesbank (Mai 1997). Grossekettler, H. (1992). Augstein, R. (1988)

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