Einbruchdiebstahl ist definiert als das Einbrechen oder Eindringen eines Diebes in ein Gebäude, entweder mit Werkzeugen oder mit falschen oder mit gestohlenen richtigen Schlüsseln oder das Einschleichen eines Diebes oder Zerstörers sowie das Aufbrechen oder Öffnen von Behältnissen mit Schlüsseln oder Werkzeugen. Mit einer Einbruchdiebstahl-Versicherung sind damit versichert: Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Einbruchdiebstahl oder durch dessen Versuch. Dabei entschädigt die Versicherung die durch einen Einbruchdiebstahl oder Vandalismus abhanden gekommenen oder zerstörten Sachen. Nicht versichert sind grundsätzlich oder nur nach gesonderter Vereinbarung Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen entstehen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm wohnen. Gleiches gilt für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat ausserhalb des Versicherungsortes oder zu einer Zeit vorbereitet oder begangen worden ist, zu der die entsprechenden Räume für diese Arbeitnehmer geschlossen waren. Zusätzliche Vereinbarungen muss man trotz Einbruchdiebstahl-Versicherung treffen für Bargeld, Urkunden und Wertpapiere, fremde Ausstellungsstücke und in Obhut genommenes fremdes Eigentum, Aktien, Pläne und Datenträger, für die laufende Produktion nicht mehr benötigter Fertigungsvorrichtungen, Kraftfahrzeuge sowie Automaten mit Geldeinwurf und verschlossene Registrierkassen. Wichtig: Ohne Sicherungsmassnahmen kein Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaften fordern bei wertvollen Waren von ihren Kunden die vom Versicherungsverband geprüften Sicherheitsschlösser oder Alarmanlagen.
Vorhergehender Fachbegriff: Einbringung | Nächster Fachbegriff: Eindecken
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|