ist die Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre. Sowohl offene als auch verdeckte Ausschüttungen sind nur im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Verboten ist wegen des Kapitalerhaltungsgrundsatzes das Zurückgewähren von Einlagen an die Aktionäre, siehe § 57 AktG (deutsches Recht). Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische und Aktiengesellschaft, kleine.
Vorhergehender Fachbegriff: Einlagenpolitik | Nächster Fachbegriff: Einlagensicherung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|