Die Einzelunternehmung besteht aus einer Person, höchstens zusätzlich mit einem stillen Gesellschafter. Die Eintragung ins Handelsregister (§ 29 HGB) erfolgt, wenn der Inhaber Kaufmann im Sinne der §§ 1-3 HGB ist. Es besteht keine Vorschrift hinsichtlich der Mindesthöhe der Eigenkapitalbasis. Zu einer Einlage des stillen Gesellschafters wird auf § 230 HGB verwiesen. Die Einzelunternehmung ist Vermögensbestandteil des Eigentümers.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem Privatvermögen, der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage (siehe hierzu § 232 HGB), er kann sogar durch vertragliche Vereinbarung gem. § 231 ganz von der Teilnahme am Verlust ausgeschlossen werden.
Geschäftsführungsbefugt ist nur der Inhaber. Zur Vertretung gelten keine besonderen Vorschriften.
Die Kreditbasis der Einzelunternehmung hängt von den Sicherheiten ab, ist in der Regel jedoch gut, da auch mit dem Privatvermögen gehaftet wird.
Hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter zur Gesellschaft ist die Identifizierung der Unternehmung mit ihrem Inhaber besonders ausgeprägt. Die Firma ist gem. § 18 HGB mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu führen.
Eine Einzelunternehmung kann nicht an die Börse.
Die Besteuerung richtet sich nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG).
Finanzierungsmöglichkeiten und Haftungsrahmen werden maßgeblich durch das vorhandene Gesamtvermögen des Unternehmers begrenzt.
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