Im EG-Vertrag in der Fassung des Maastrichter Vertrages (des Vertrages über die Europäische Union) in Art. 109 in Verbindung mit Schlussakte und Protokoll niedergelegte volkswirtschaftliche Kennziffern der einzelnen Mitgliedstaaten, auf deren Grundlage der Rat (Staats- und Regierungschefs) nach Berichten der Kommission und des EWI und nach Stellungnahme des Parlamentes den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion entschieden hat. Mit Eintritt in die dritte Stufe wurde u. a. der Euro als einheitliche Währung der Union eingeführt, wurde also von einer Korbwährung zum echten Zahlungsmittel.
· Hinsichtlich der Inflationsrate wurden die Länder qualifiziert, deren Preissteigerung maximal 1,5 % über dem Wert der »höchstens drei« besten Länder liegt — oder diesem Wert »nahe kommt«.
· Hinsichtlich der Schuldenrate durften diese nicht mehr als 60 % des BIP ausmachen, und das Etatdefizit durfte höchstens 3 % betragen. Qualifiziert ist jedoch auch der, dessen Schulden »hinreichend rückläufig« sind und sich »rasch genug« dem Referenzwert nähern.
· Beim Zinsniveau durften die langfristigen Zinsen maximal 2 % über dem Niveau der »höchstens drei« niedrigsten Länder liegen.
· Neue Länder, die dem EWS beitreten wollen, müssen vor WWU-Eintritt mindestens zwei Jahre »ohne größere Spannungen« am EWS teilgenommen haben. Die Beurteilung wird jedoch im Hinblick auf die angehobene 15 %ige Schwankungsbreite sehr schwer fallen, da die Wechselkursbindungen im Rahmen der ursprünglichen engen Schwankungsbreite quasi nicht mehr bestehen.
Siehe auch: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
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