subsidiär öEWIVG, subsidiär OG-Recht). Die EWIV ist die älteste Gesellschaftsform des Gemeinschaftsrechts und als grenzüberschreitende Ver einigung zum Zweck der Förderung des wirtschaftlichen Handelns ihrer Mitglieder konzipiert. Sie er möglicht wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen und Gesellschaften (Art 4 Abs. 1 EWIV-VO) jeder Grösse mit Berufskollegen in anderen Mitgliedstaaten zu kooperieren. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, den Wirtschaftstreibenden das europaweite Erbringen ihrer Leistungen zu erleichtern und damit letztendlich zur Verwirklichung des Konzepts des europäischen Binnenmarktes beizutragen (1. und
2. Erwägungsgrund EWIV-VO). Die Tätigkeit der EWIV muss in Zusammenhang mit der Erwerbsausübung ihrer Mitglieder stehen (Akzessorietät), soll sich dabei aber auf das Erbringen blosser Hilfeleistungen beschränken. Keinesfalls darf sie die Aufgaben ihrer Mitglieder selbst übernehmen, Gesellschaften im Sinne eines Konzerns leiten (Konzernleitungsverbot), mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten, sich an ihren Gesellschaftern in irgendeiner Weise beteiligen (Holdingverbot) oder mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (Art 3 EWIV-VO).
Literatur: Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Löffler, Martin, Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung in Österreich, Verlag LexisNexis ARD Orac (1998); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”. Siehe auch Gesellschaftsrecht, Europäisches mit Literaturverzeichnis.
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