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Exportrisikogarantie

(ERG, Schweiz) und Investitionsrisikogarantie (IRG, Schweiz).
1. Instrumente:
(1) Exportrisikogaran­tie. Durch die Gewährung einer Exportrisikogarantie (ERG) erleichtert der Bund (Schweiz) die Über­nahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Risiken verbunden ist. Die Exportgarantie können in der Schweiz niedergelassene und im Handelsregister eingetragene Firmen beanspruchen. Die Exportrisikogarantie versichert das politische und Transferrisiko, das Delkredereri­siko hinsichtlich staatlicher Käufer und Garanten sowie von Public Utilities und anerkannter Banken, Exporte von Konsum- und Investitionsgütern, Dienstleistungen, Lizenz- und Know-how-Verträgen und Zahlungsgarantien können durch eine Exportrisikogarantie gedeckt werden. Die Gebühren orientieren sich an den Mindestgebühren der OECD Exportkreditarrangements und richten sich nach Länderrisiko und Garantiedauer.
(2) Investitionsrisikogarantie. Der Bund (Schweiz) kann mit der Investitionsrisiko­garantie (IRG) die Vornahme von Investitionen im Ausland durch Garantien gegen besondere Risiken erleichtern. Die Garantien beschränkten sich auf Investitonen in Entwicklungsländern und Osteuropa. Beteiligungskapital, Leihkapital und Erträge werden mit der Investititionsgarantie allerdings nur mit einer bestimmten Quote versichert. Versichert werden politische und staatliche Massnahmen im Anla­gestaat, welche vom Investor nicht beeinflussbar sind. Eine Investitionsrisikogarantie können schwei­zerische natürliche und juristische Personen beantragen. Die Gebühren sind je nach Investitionsform unterschiedlich.
2. Organisation: Die Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie und für die Investitonsrisikogarantie wird vom Branchenverband der schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem Zürich) im Auftrag des Bundes (Schweiz) geführt. Entscheide über die Erteilung von Exportrisikoga­rantien werden auf Antrag einer Kommission (der jeweils drei Mitgliedern des Bundes und der Wirt­schaft angehören) von folgenden — nach Garantiesummen gestaffelten — Instanzen gefällt: Staatssekre­tariat für Wirtschaft, Eidg. Volkswirtschaftsdepartement und Eidg. Finanzdepartement. Bei Investiti­onsrisikogarantien werden die Entscheide vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Eidg. Finanzverwahltung getrof­fen. Internetadressen: (Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie) office@swiss-erg.com, (Geschäfts­stelle für die Investitionsrisikogarantie) office@swiss-irg.com, (Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) www.seco-admin.ch und info@seco.admin.ch.

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