(ERG, Schweiz) und Investitionsrisikogarantie (IRG, Schweiz).
1. Instrumente:
(1) Exportrisikogarantie. Durch die Gewährung einer Exportrisikogarantie (ERG) erleichtert der Bund (Schweiz) die Übernahme von Exportaufträgen, bei denen der Zahlungseingang mit besonderen Risiken verbunden ist. Die Exportgarantie können in der Schweiz niedergelassene und im Handelsregister eingetragene Firmen beanspruchen. Die Exportrisikogarantie versichert das politische und Transferrisiko, das Delkredererisiko hinsichtlich staatlicher Käufer und Garanten sowie von Public Utilities und anerkannter Banken, Exporte von Konsum- und Investitionsgütern, Dienstleistungen, Lizenz- und Know-how-Verträgen und Zahlungsgarantien können durch eine Exportrisikogarantie gedeckt werden. Die Gebühren orientieren sich an den Mindestgebühren der OECD Exportkreditarrangements und richten sich nach Länderrisiko und Garantiedauer.
(2) Investitionsrisikogarantie. Der Bund (Schweiz) kann mit der Investitionsrisikogarantie (IRG) die Vornahme von Investitionen im Ausland durch Garantien gegen besondere Risiken erleichtern. Die Garantien beschränkten sich auf Investitonen in Entwicklungsländern und Osteuropa. Beteiligungskapital, Leihkapital und Erträge werden mit der Investititionsgarantie allerdings nur mit einer bestimmten Quote versichert. Versichert werden politische und staatliche Massnahmen im Anlagestaat, welche vom Investor nicht beeinflussbar sind. Eine Investitionsrisikogarantie können schweizerische natürliche und juristische Personen beantragen. Die Gebühren sind je nach Investitionsform unterschiedlich.
2. Organisation: Die Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie und für die Investitonsrisikogarantie wird vom Branchenverband der schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem Zürich) im Auftrag des Bundes (Schweiz) geführt. Entscheide über die Erteilung von Exportrisikogarantien werden auf Antrag einer Kommission (der jeweils drei Mitgliedern des Bundes und der Wirtschaft angehören) von folgenden — nach Garantiesummen gestaffelten — Instanzen gefällt: Staatssekretariat für Wirtschaft, Eidg. Volkswirtschaftsdepartement und Eidg. Finanzdepartement. Bei Investitionsrisikogarantien werden die Entscheide vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten und der Eidg. Finanzverwahltung getroffen. Internetadressen: (Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie) office@swiss-erg.com, (Geschäftsstelle für die Investitionsrisikogarantie) office@swiss-irg.com, (Staatssekretariat für Wirtschaft, seco) www.seco-admin.ch und info@seco.admin.ch.
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