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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

(Bundesstatistikggesetz) v. 22.01.1987 (BGB1. I 462). Es stellt, in Verbindung mit dem Grundgesetz (Art. 73 Nr. 11 und Art. 83), die Rechtsgrundlage für die amtlichen statistischen Tätigkeiten in Deutschland dar; so z. B. auch für die Zahlungsbilanzstatistik. http://iurcom5.juris.de/bundesrecht/bstatg_1987/inhalt.html

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