Die Steuerermässigung nach § 35 EStG löste § 32c EStG a.F. ab. Es bestehen für mit Gewerbesteuer vorbelastete Einzel- und Mitunternehmer nunmehr folgende Entlastungen: Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer (siehe Gewerbesteuer, Kapitel 3), Freibetrag und Staffeltarif (siehe Gewerbesteuer, Kapitel 2), pauschalierte Anrechnung nach § 35 EStG. Durch diese pauschalierte Anrechnung ermässigt sich die Einkommensteuer (ESt) um das 1,8-fache des (anteiligen) Gewerbesteuermessbetrags. Das Anrechnungsvolumen wird begrenzt auf die Höhe der tariflichen ESt, die anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfällt. Die Ermässigung läuft ins Leere, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht oder keine positiven gewerblichen Einkünfte vorliegen.
Vorhergehender Fachbegriff: Gewerbesteuer (GewSt) | Nächster Fachbegriff: Gewerbesteuerbescheid
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|