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Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB)

Die rechtliche Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses für alle Kaufleute soll aus der Sicht des Gesetzgebers vorrangig dem Schutz der Gläubiger und anderer Interes­senten dienen. Dieser Schutzfunktion können Buchführung und Jahresabschluss nur gerecht werden, wenn sie für Dritte aussagefähig sind. Um dies zu gewährleisten, fordert der Gesetzgeber, dass Buch­führung und Jahresabschluss allgemein anerkannten Leitsätzen entsprechen müssen, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff “Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung” (GoB) umschrieben werden (§§ 238 Abs.!, 243 Abs.! HGB). Der Inhalt der GoB wird zum Teil durch kodifizierte Rechtsnormen oder Rechtsprechung bestimmt, im übrigen wird er aus der Fachliteratur oder aus allgemein anerkannter kaufmännischer Übung hergelei­tet. Die GoB im Sinne des HGB beziehen sich auf die Buchführung (GoB i.e.S.), die   Inventur (Grund­sätze ordnungsmässiger Inventur) und den Jahresabschluss (Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzie­rung). Die im Zusammenhang mit der Buchführung relevanten GoB i.e.S. beinhalten formelle und ma­terielle Anforderungen. In formeller Hinsicht muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Un­ternehmens machen kann. Damit ist Klarheit und Übersichtlichkeit in der äusseren Form gefordert so­wie die Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorfälle anhand schriftlicher Belege und die Überprüfbar­keit aller Unterlagen, die eine geordnete Aufbewahrung aller Unterlagen erforderlich macht. In mate­rieller Hinsicht wird von einer als ordnungsmässig geltenden Buchführung vor allem Vollständigkeit und Richtigkeit gefordert.

Literatur: Hahn, H. / Wilkens, K.: Buchhaltung und Bilanz, Teil A: Grundlagen der Buchhaltung, 7. Aufl., München 2007.

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