Die rechtliche Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses für alle Kaufleute soll aus der Sicht des Gesetzgebers vorrangig dem Schutz der Gläubiger und anderer Interessenten dienen. Dieser Schutzfunktion können Buchführung und Jahresabschluss nur gerecht werden, wenn sie für Dritte aussagefähig sind. Um dies zu gewährleisten, fordert der Gesetzgeber, dass Buchführung und Jahresabschluss allgemein anerkannten Leitsätzen entsprechen müssen, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff “Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung” (GoB) umschrieben werden (§§ 238 Abs.!, 243 Abs.! HGB). Der Inhalt der GoB wird zum Teil durch kodifizierte Rechtsnormen oder Rechtsprechung bestimmt, im übrigen wird er aus der Fachliteratur oder aus allgemein anerkannter kaufmännischer Übung hergeleitet. Die GoB im Sinne des HGB beziehen sich auf die Buchführung (GoB i.e.S.), die Inventur (Grundsätze ordnungsmässiger Inventur) und den Jahresabschluss (Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung). Die im Zusammenhang mit der Buchführung relevanten GoB i.e.S. beinhalten formelle und materielle Anforderungen. In formeller Hinsicht muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen kann. Damit ist Klarheit und Übersichtlichkeit in der äusseren Form gefordert sowie die Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorfälle anhand schriftlicher Belege und die Überprüfbarkeit aller Unterlagen, die eine geordnete Aufbewahrung aller Unterlagen erforderlich macht. In materieller Hinsicht wird von einer als ordnungsmässig geltenden Buchführung vor allem Vollständigkeit und Richtigkeit gefordert.
Literatur: Hahn, H. / Wilkens, K.: Buchhaltung und Bilanz, Teil A: Grundlagen der Buchhaltung, 7. Aufl., München 2007.
Vorhergehender Fachbegriff: Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung | Nächster Fachbegriff: Grundsätze ordnungsmässiger Datenverarbeitung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|