Sammelbez. f zwei internationale Abkommen: (1) Übereinkommen v. 01.07.1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen aufgrund des Gesetzes v. 17.07.1973 (BGB1. II 885). (2) Übereinkommen vom 01.07.1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund des Gesetzes v. 17.07.1973 (BGB1. II 885, 919). In Deutschland traten die Zustimmungsgesetze zu beiden Abkommen ab 01.01.1991 außer Kraft. An ihre Stelle trat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf v. 11.04.1980.
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