Grundgedanke des Haftungsrechts ist es, Schäden nicht ohne weiteres der geschädigten Person oder gar der Allgemeinheit aufzubürden. Den Schaden soll derjenige tragen, der ihn verursacht hat. Es gilt also das so genannte Verursacherprinzip. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass jede Person, die einen Schaden verursacht, ihn auch ersetzen muss. Die Ersatzpflicht entsteht erst dann, wenn dem Verursacher der Schaden auch ohne weiteres zugerechnet werden kann. Diese Zurechnungsgründe können das Verschulden des Verursachers oder eine besondere Gefährlichkeit der Schadensursache sein. Entsprechend werden die gesetzlichen Haftungstatbestände vor allem der Verschuldenshaftung oder der Gefährdungshaftung zugeordnet. Die Verschuldenshaftung ist in §§ 823ff. BGB geregelt, dem Recht der unerlaubten Handlungen. Die für die Haftung wichtigsten Sätze sind sinngemäss: Wer rechtswidrig und schuldhaft Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, haftet ihm für die dadurch entstehenden Schäden. Wer schuldhaft gegen ein Gesetz verstösst, das den Schutz eines anderen bezweckt, hat ihm die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
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