siehe Handelsgeschäft, beiderseitiges.
ist ein Rechtsgeschäft, das für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist. Dies setzt voraus, dass beide Kaufleute sind und das Geschäft zum Betriebe ihrer jeweiligen Handelsgewerbe gehört (§ 343 Abs. 1 HGB). Ist das Rechtsgeschäft nur für eine der beiden Parteien ein Handelsgeschäft, spricht man von einem einseitigen Handelsgeschäft (§ 345 HGB).
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