Handelsrechnung
Die Einfuhrbestimmungen einiger Länder schreiben vor, dass die Erklärungen des Exporteurs in der Handelsrechnung von der deutschen Industrie- und Handelskammer zu beglaubigen und damit zu legalisieren sind. Ebenso kann dem Exporteur in den Einfuhrbestimmungen auferlegt sein, dass das Konsulat des Importlandes die Marktüblichkeit des berechneten Exportpreises in der Handelsrechnung zu bestätigen (zu legalisieren) hat. Siehe auch Proforma-Rechnung, Konsulatsfaktura, Zollfaktura.
Bez. f. eine von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder vom Konsulat des Importlandes beglaubigte Handelsrechnung; insb. hinsichtlich der Angemessenheit des Preises. Sie ist in manchen Ländern (mit Devisenbewirt- schaftung) vorgeschrieben. Durch
1. H. soll vermieden werden, dass aufgrund privater Vereinbarungen zwischen Exporteur und Importeur überhöhte Rechnungsbeträge ausgewiesen werden und dadurch dem Importeur mehr Devisen bereitgestellt werden als eigentlich erforderlich. Vgl. Konsulatsfaktura.
Legalisierte Handelsrechnung.
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