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In-sich-Geschäft

bedeutet, dass bei einem Rechtsgeschäft auf beiden Seiten ein und dieselbe Person mitwirkt. Dabei tritt regelmässig die Person auf der einen Seite als Vertreter einer anderen zweiten Person auf. Um für die zweite Person die Gefahr eines Interessenkonflikts ihres Vertreters zu vermeiden, sind solche In-sich­Geschäfte gesetzlich ausgeschlossen (§ 181 BGB, deutsches), können aber abweichend davon durch Satzung zugelassen werden.

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