Ein Inhaber-(Überbringer)scheck ist zahlbar an den jeweiligen Inhaber (Vorlegenden) des Schecks, der seine Berechtigung — im Gegensatz zum Orderscheck — nicht durch eine geschlossene Indossamentenkette nachweisen muss. Ein Inhaber-(Überbringer-)scheck trägt bei der Angabe des Scheckempfängers den Zusatz “... oder Überbringer” bzw. einen gleichbedeutenden Vermerk.
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