Gemeinschaftliches Versandverfahren gem. Art. 163 - 165 ZK. Danach konnten Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des EG-Zollgebietes gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden, z. B. von Deutschland über die Schweiz nach Italien. Zurzeit gilt es nur noch im Warenverkehr mit EFTA-Staaten. Nach dem Internen T 2-Verfahren können Waren auch mit dem Carnet TIR, mit dem Carnet ATA, durch die Post u. a. befördert werden.
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