Als Kapitalversicherung bezeichnet man Lebens- und Rentenversicherungen. Beiträge zu Kapitalversicherungen mit Sparanteilen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Beitragsleistungen laufend erfolgen und der Vertrag für mindestens zwölf Jahre abgeschlossen worden ist. Einmalbeiträge zu diesen Versicherungen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig (§ 10 EStG). Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen an Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag, an Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag und Kapitalversicherungen mit Vertragsdauer unter zwölf Jahren gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
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