(§ 495 BGB, auch Kauf zur Probe) ist ein spezieller Typ des Kaufvertrags mit hohem akquisitorischen Potential. Die unternehmerische Leistung wird ohne jede Kaufver- pfhehtung erst nach eingehender Prüfung durch den Interessenten innerhalb einer vereinbarten Frist (Billigungsfrist §496 BGB) erworben. Je nach Produkttyp und psychologischer Disposition empfinden Konsumenten bei Kaufentscheidungen ein unterschiedliches Maß an ökonomisch, sozial und funktional bedingten Kaufrisiken (Risikotheorie). Marketingpolitisch ist der Kauf auf Probe insofern von Bedeutung, als er die kaufhemmenden Risikoempfindungen von Konsumenten reduzieren hilft. Insb. in der Einführungsphase innovativer, technisch komplexer Produkte sowie im Versandhandel ist der Kauf auf Probe als preispolitisches Marketinginstrument von hoher Bedeutung (Nachkaufmarketing). Potentielle Käufer können sich mit dem Leistungsprofil des Produktes vertraut machen und aufgrund fehlender vertragsrechtlicher Verpflichtungen ihr subjektiv wahrgenommenes Kaufrisiko reduzieren. Erfahrungsgemäß verhindert schon der mit der Rückgabe eines Produktes bzw. mit der Abbestellung verbundene Aufwand bei vielen Probekäufern eine Ausübung ihres Rückgaberechtes. Insofern birgt der Kauf auf Probe oftmals auch kein besonderes Risiko für den Anbieter in sich.
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