Zur Durchführung von Geschäften im Aussenhandel schliessen Exporteur und Importeur einen internationalen Kaufvertrag ab, der die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegt. In seiner Grundstruktur ist ein solcher Vertrag ähnlich aufgebaut wie ein Inlandskaufvertrag, enthält aber i.d.R. einige spezifische Vertragselemente. So werden die Lieferbedingungen meist als INCOTERMS (International Commercial Terms) festgelegt, die den Kosten- und Gefahrenübergang regeln. Die insgesamt 13 möglichen INCOTERM-Klauseln wurden von der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris zuletzt im Jahr 2000 modifiziert. Dabei stellen Ex Works (EXW), Free On Board (FOB) und Cost, Insurance and Freight (CIF) die in der Praxis häufigsten INCOTERMS dar. Bei der Festlegung der Zahlungsbedingungen werden aufgrund der Risikosituation sehr häufig Vorauszahlungen oder dokumentäre Zahlungen wie Akkreditive vereinbart. Da Aussenhandels-Geschäfte sehr viel häufiger als im Inlandsgeschäft finanziert werden, ist dies ebenfalls in den Vertragsformulierungen zu berücksichtigen. Am Vertragsende ist das Rechtssystem und der Gerichtsstand zu wählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, falls nichts anderes vereinbart, statt des jeweiligen nationalen Kaufrechts das internationale UN-Kaufrecht UNCITRAL (United Nations Commission an International Trade Law) bei Verträgen mit Partnern aus Beitrittsstaaten (z.Zt. 51) automatisch Vorrang hat. In vielen Fällen wird durch eine Schiedsklausel z.B. der ICC im Streitfall der Vertrag nicht den ordentlichen staatlichen Gerichten, sondern einem Schiedsgericht vorgelegt. Grund ist, dass dann vor allem das Urteil (Titel) im Ausland leichter vollstreckt werden kann. Siehe auch Kaufrecht, Grundlagen (mit Literaturangaben).
Vorhergehender Fachbegriff: Kaufvertrag | Nächster Fachbegriff: Kaufvertragsrecht
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|