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Konditionenspreizung, Rabattspreizung

ergibt sich aus der abnehmerspezifischen, differenzierten Gewährung von Konditio­nen im Rahmen der Konditionenpolitik eines Anbieters. Das Ausmaß der Konditio­nenspreizung eines Anbieters ist quantifi­zierbar als der Unterschied zwischen dem niedrigsten und höchsten Konditionenpro­zentsatz, den ein Anbieter seinen unter­schiedlichen Abnehmern bei der Konditio­nengewährung einräumt. Auf diese Weise wird allerdings lediglich die monetäre Kon­ditionengewährung erfaßt. Die Spreizung re­sultiert entweder aus einem prinzipienge­stützten Konditionensystem oder aus einem machtbedingten Einlenken des An­bieters bei Preisverhandlungen. Eine starke Konditionenspreizung wird als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuft, da damit gegen das Verbot der Diskrimi­nierung des GWB verstoßen wird, wenn für das Ausmaß der Spreizung kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Aus dieser Perspektive erklärt sich das Bemühen vieler Anbieter um Konditionensysteme, in denen die Konditionengewährung an klar abge­grenzte und abgestufte Abnehmerleistungen gekoppelt wird.      

Literatur:  Diller, H., Rabattspreizung, in: WiSt, 17. Jg.(1988),S. 188-190.

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