ergibt sich aus der abnehmerspezifischen, differenzierten Gewährung von Konditionen im Rahmen der Konditionenpolitik eines Anbieters. Das Ausmaß der Konditionenspreizung eines Anbieters ist quantifizierbar als der Unterschied zwischen dem niedrigsten und höchsten Konditionenprozentsatz, den ein Anbieter seinen unterschiedlichen Abnehmern bei der Konditionengewährung einräumt. Auf diese Weise wird allerdings lediglich die monetäre Konditionengewährung erfaßt. Die Spreizung resultiert entweder aus einem prinzipiengestützten Konditionensystem oder aus einem machtbedingten Einlenken des Anbieters bei Preisverhandlungen. Eine starke Konditionenspreizung wird als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuft, da damit gegen das Verbot der Diskriminierung des GWB verstoßen wird, wenn für das Ausmaß der Spreizung kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Aus dieser Perspektive erklärt sich das Bemühen vieler Anbieter um Konditionensysteme, in denen die Konditionengewährung an klar abgegrenzte und abgestufte Abnehmerleistungen gekoppelt wird.
Literatur: Diller, H., Rabattspreizung, in: WiSt, 17. Jg.(1988),S. 188-190.
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