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Konjunkturrat für die öffentliche Hand

Gremium, das nach dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (§ 18) bei der Bundesregierung gebildet wurde: Dem Rat gehören an: a) die Bundesminister für Wirtschaft (als Vorsitzender) und der Finanzen, b) je ein Vertreter jedes Bundeslandes, c) vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er berät in regelmäßigen Abständen alle konjunkturpolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der gesamtwirtschaftlichen Ziele erforderlich sind, sowie über die Möglichkeiten zur Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte. Insbes. ist er vor Maßnahmen zu hören, welche die Konjunkturausgleichsrücklage, die Kreditermächtigungen und die Änderungen der Höchstbeträge für die Kreditaufnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden betreffen. Die Deutsche Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen teilzunehmen.

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