Dieser wird auf Antrag im Rahmen der Überwachung von Zollkontingenten erteilt; in Deutschland vom Bundesamt fiür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (gewerbliche Waren) und von der Bundesanstalt fiür Landwirtschaft und Ernährung (landwirtschaftliche Erzeugnisse). Der K. berechtigt zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr einer bestimmter Kontingentmenge innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Der K. darf nur von demjenigen verwendet werden, der darin als Berechtigter genannt ist. Nicht ausgeschöpfte K. müssen nach Fristablauf der ausstellenden Behörde zurückgegeben werden.
Vorhergehender Fachbegriff: Kontingentrente | Nächster Fachbegriff: Kontingentscheinverfahren
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|