Die Kostenübernahme für eine kosmetische Operation ist eine Leistungsart der privaten Unfallversicherung. Bei Einschluss dieser Leistung kommt der Versicherer bis zum Ablauf des dritten Jahres nach einem Unfall für Kosten einer kosmetischen Operation wie Arzthonorare, Medikamente, Verbandstoffe, Heilmittel, Unterbringung und Verpflegung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf. Allerdings nur dann, wenn auch nach Abschluss der Heilbehandlung das äussere Erscheinungsbild dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Drei-Jahres-Frist gilt nicht für Versicherte, die erst 18 Jahre oder jünger waren. Der Ersatz der Kosten erfolgt dann, wenn die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wird.
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