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Kreditrestriktionspolitik

Das Bündel von Maß­nahmen, mit denen die - Notenbank die Refi­nanzierungsmöglichkeiten der Geschäftsbanken einschränkt. Dabei wird zwischen quantitativer, qualitativer, spezieller und genereller Kreditre­striktion, Kreditkontingentierung und Kreditkon­version unterschieden. Die Deutsche Bundesbank hat auch die Möglichkeit, besondere Vor­schriften für einzelne Wirtschaftszweige zu erlas­sen.
So kann sie beschließen, Wechsel bestimm­ter Wirtschaftszweige zu ungünstigen Bedingun­gen oder überhaupt nicht zu rediskontieren. Sie kann den Geschäftsbanken auch Sonderanwei­sungen für deren Kreditverhalten gegenüber ein­zelnen Wirtschaftszweigen geben.
Die Notenbank kann ferner den Umfang der Bankkredite bei den einzelnen Geschäftsbanken direkt festlegen. Sie kann z.B. das Gesamtkredit­volumen nach einem bestimmten Stichtag in der Vergangenheit begrenzen oder das Kreditvolu­men durch Vorschriften für bestimmte Wirt­schaftszweige oder für einzelne Geschäftsban­ken beschränken. Gesetzlich festgelegte Grund­sätze sollen eine angemessene Ausstattung der Kreditinstitute mit haftendem Eigenkapital und ausreichender Liquidität garantieren. Von der Einhaltung dieser Grundsätze macht die Bundes­bank die Refinanzierungsmöglichkeiten abhän­gig.

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