Das Bündel von Maßnahmen, mit denen die - Notenbank die Refinanzierungsmöglichkeiten der Geschäftsbanken einschränkt. Dabei wird zwischen quantitativer, qualitativer, spezieller und genereller Kreditrestriktion, Kreditkontingentierung und Kreditkonversion unterschieden. Die Deutsche Bundesbank hat auch die Möglichkeit, besondere Vorschriften für einzelne Wirtschaftszweige zu erlassen.
So kann sie beschließen, Wechsel bestimmter Wirtschaftszweige zu ungünstigen Bedingungen oder überhaupt nicht zu rediskontieren. Sie kann den Geschäftsbanken auch Sonderanweisungen für deren Kreditverhalten gegenüber einzelnen Wirtschaftszweigen geben.
Die Notenbank kann ferner den Umfang der Bankkredite bei den einzelnen Geschäftsbanken direkt festlegen. Sie kann z.B. das Gesamtkreditvolumen nach einem bestimmten Stichtag in der Vergangenheit begrenzen oder das Kreditvolumen durch Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige oder für einzelne Geschäftsbanken beschränken. Gesetzlich festgelegte Grundsätze sollen eine angemessene Ausstattung der Kreditinstitute mit haftendem Eigenkapital und ausreichender Liquidität garantieren. Von der Einhaltung dieser Grundsätze macht die Bundesbank die Refinanzierungsmöglichkeiten abhängig.
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