Grundsätzlich ist es den Kreditinstituten untersagt, Einlösungsgarantien (sog. bankbestätigte Schecks) zu übernehmen, abgesehen von den im Eurochequeverfahren generell übernommenen betraglich begrenzten Einlösungsverpflichtungen. Eine Ausnahme bilden die Deutsche Bundesbank bzw. die Landeszentralbanken (LZB), die das Scheckformular mit einer Bestätigung versehen, in der die Höhe des Betrages und die Zeit der Einlösungsgarantie vermerkt sind. Dieser Scheck kann vom Inhaber innerhalb der vermerkten Frist jederzeit zur Einlösung bei der Landeszentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank vorgelegt werden.
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