Bis 1978 galt der Begriff »Löschungsvormerkung«, durch die ein Eigentümergrundpfandrecht verhindert werden konnte. Ab 1978 ist dieser Bereich in § 1179 BGB geregelt. Der Löschungsanspruch ist gesetzlicher Inhalt jedes Grundpfandrechtes und beinhaltet, dass der Grundstückseigentümer die Löschung vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte verlangen kann, sobald er diese erworben hat (z. B. durch Tilgung der Schuld, die dem eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegt).
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