(MOG). Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation v. 31.08.1972 (BGB1. I 1617), i. d. F. v. 27.08.1986 (BGB1. I 1397) mit spät. Änderungen. Das MOG stellt die Rechtsgrundlage für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen der EG für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Deutschland dar. Es bestimmt die für den innerstaatlichen Vollzug zuständigen Behörden; v. a. die Marktordnungs- und Interventionsbehörden. S. Marktordnungsstellen. Das MOG ermächtigt zu umfangreichen Vollzugsvorschriften, regelt den Verwaltungsvollzug und die hierfür gegebenen sonstigen Behördenzuständigkeiten; z. B. der Bundesfinanzverwaltung (Vorschriften der staatlichen Finanzverwaltung — VSFM — 0310).
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