Nach dem Gesetz über die - Deutsche Bundesbank (§ 16) müssen die Geschäftsbanken einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einlageverbindlichkeiten als Mindestreserven bei der Bundesbank unterhalten. Mindestreservenpolitik bedeutet die Festsetzung und Veränderung der Mindestreservesätze sowie Nichtverzinsung dieser Reserven. Die Bundesbank darf den Vom-Hundert-Satz für Sichtverbindlichkeiten nicht über 30, für befristete Verbindlichkeiten nicht über 20 und für Spareinlagen nicht über 10 % festsetzen. Jede Kreditbank muss zumindest im Durchschnitt des Monats das Reservesoll erreichen. Die Mindestreservesätze sind gestaffelt nach der Art der Einlage (Sicht-, Zeit-, Spardepositen), nach dem Einlageort (an Bankplätzen müssen höhere Einlagen entrichtet werden als an Nebenplätzen), nach der Höhe der reservepflichtigen Verbindlichkeiten und nach den Einlagen von Inländern und Ausländern (für Ausländereinlagen sind die Reservesätze höher).
Die Mindestreservepolitik dient in erster Linie dazu, die Zusammensetzung der Zentralbankgeldmenge - nicht jedoch ihren Bestand - regulieren. Zum Teil werden diese Zwangseinlagen auch als Liquiditätsreserve der Geschäftsbanken angesehen:
· die Banken müssen nicht die vollen Mindestreserven halten, wenn sie bereit sind, einen Strafzins (3 % über dem jeweiligen Lombardsatz) an die Zentralbank für den Fehlbetrag zu zahlen.
· Das Reservesoll braucht nur im Durchschnitt des Monats erfüllt zu werden. Die Banken können also in der ersten Monatshälfte höhere
Reserven ansammeln, um am Monatsende bei der üblichen Liquiditätsverengung freier disponieren zu können.
In der Mindestreservenpolitik liegt die Initiative allein bei der Notenbank. Sie ist damit eines der wirksamsten geldpolitischen Instrumente, weil sie direkte Wirkung erzielt. Sie entzieht oder gewährt den Geschäftsbanken unmittelbar Liquidität. Sie eignet sich vor allem für längerfristige Operationen.
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