durch Entscheidung des Rates der - Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 22.3.1971 zur wirksameren Gestaltung des gegenseitigen Beistands (i.S. von Art. 108 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) eingeführter Mechanismus, im Rahmen dessen die Mitgliedsstaaten der EG bis zu festgesetzten Plafonds mittelfristige Kredite an ein von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffenes Mitgliedsland gewähren. Mittelfristiger finanzieller Beistand (13,9 Mrd. ECU) und - Gemeinschaftsanleihe (14 Mrd. ECU) wurden durch Ratsverordnung vom 24.6.1988 zum »Einheitlichen System des mittelfristigen finanziellen Beistands« verknüpft. Ersterer wird in Anspruch genommen, wenn Rahmen oder Bedingungen der Anleihefinanzierung auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen nicht problemadäquat sind. Der über den Kreditbetrag und die Konditionen entscheidende Rat der EG legt die wirtschaftspolitischen Verpflichtungen fest, welche der begünstigte Mitgliedsstaat einzugehen hat. Mit Rücksicht darauf kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des gegenseitigen Beistands nicht zur unbedingten - internationalen Liquidität gerechnet werden. Die seitens des Ministerrates jährlich anzupassenden Auflagen werden von Kommission und Währungsausschuss der EG überwacht. Der Mechanismus ergänzt den kurzfristigen Währungsbeistand. Der mittelfristige finanzielle Beistand dient (zusammen mit dem kurzfristigen Währungsbeistand) zumindest vorübergehend auch als Kreditsystem des Europäischen Währungssystems. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992a)
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