Komponente des Bargeldumlaufs: a) Im weiteren Sinn Betrag an Scheidemünzen mit der Eigenschaft (beschränkt) gesetzlicher Zahlungsmittel, die sich im angestammten Währungsgebiet im Bestand der gebietsansässigen Monetären Finanzinstitute und Nichtbanken sowie außerhalb des Währungsgebiets bei nicht genau zu identifizierenden Einrichtungen befinden. Da z.B. in Deutschland das Münzregal und das Recht, Münzen in Verkehr zu bringen, auf Bundesregierung und Deutsche Bundesbank verteilt sind, unterhält auch die Bundesbank einen Eigenbestand an Scheidemünzen als Reserve für den Zahlungsverkehr; er zählt nicht zum Münzumlauf. b) Komponente der Geldmenge Ml: Betrag der Münzen mit der Eigenschaft (beschränkt) gesetzlicher Zahlungsmittel im Bestand der gebietsansässigen Nichtbanken und des Auslands. In der Europäischen Währungsunion haben nach Art. 105 a Abs.2 EGV die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Die Deutsche Bundesbank hat die vom Bund übernommenen Münzen nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Verkehr zu bringen (§ 8 Münzgesetz). Das Verkehrsbedürfnis ist unbeschadet des Aufkommens von elektronischem Geld (insbes. Kartengeld) wegen verbreiteter Automatenaufstellung bemerkenswert groß. Erfordernissen der in den Automaten befindlichen Münzprüfgeräten wird durch neue Werkstoffe Rechnung getragen. Ein nicht zu vernachlässigender Teil des Münzumlaufs befindet sich in Sammlerbestand und in Spardosen (»missing money«).
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