(§ 1 Z 1 öEGG, §§ 2 ff öEGG, subsidiär OHG-Recht, vgl. § 4 Abs 1 öEGG); ab 1.1.2007 keine Neu-gründungen mehr möglich, siehe Handelsrechtsreform, österreichische. Die OEG wurde in § 1 öEGG definiert als eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens gerichtete Gesellschaft, zu deren Zweck eine OHG nicht gegründet werden kann. Sie gehört wie die KEG zu den sog. (Eingetragenen) Erwerbsgesellschaften. Diese wurden 1990 in der Absicht geschaffen, auch minder- oder nichticaufinärmisch bzw. freiberuflich Tätigen eine der Organisations-, Vermögens- und Haftungsstruktur von OHG und KG ähnliche Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen. Schliesslich waren jene nach der Konzeption des öHGB auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes beschränkt. Vor Geltung des EGG blieb Nicht- und Minderkaufleuten damit nur der Typus der GesbR. Diese ist aber weder rechtsfähig, noch für längerfristige Projekte konzipiert und gerade aus diesem Grund für unternehmerisches Handeln ungeeignet.
Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Untemehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderheft, Linde Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006). Siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”.
Vorhergehender Fachbegriff: Offene Ausschreibung | Nächster Fachbegriff: offene Fragen
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|