Am
1. Januar 1995 trat das Pflege-Versicherungsgesetz in Kraft. Danach besteht Versicherungspflicht für nahezu alle Bürger. Dabei gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Gesetzlich Krankenversicherte fallen damit automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung, während privat Krankenversicherte sich privat pflegeversichern müssen. Die Beiträge liegen bei einem Prozent des Bruttogehaltes. Die Hälfte wird bei Beschäftigten vom Arbeitgeber, bei Rentnern von der Rentenversicherungsanstalt übernommen. Die Beiträge für Empfänger von Sozialleistungen zahlt der jeweilige Leistungsträger.
Vorhergehender Fachbegriff: Pflegeversicherung | Nächster Fachbegriff: Pflegeversicherung, private
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|