ist das englisches Pendant zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In Deutschland auf dem Vormarsch, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile „Überseering” und „Inspire Art”) eine Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz aus dem EU-Ausland nach Deutschland verlegt, als ausländische Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates anerkannt werden muss. Dies gilt selbst für Scheinauslandsgesellschaften, die im EU-Auslandsstaat nie tätig waren. Vorteile der Limited sind, dass die Gründungskosten gering sind und kein Mindestkapital (Nennkapital oft nur ein englisches Pfund) erforderlich sind (Stichwort „GmbH ohne Mindestkapital”). Allerdings enthält das englische Recht Regelungen zum Gläubigerschutz, die eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer und die Gesellschafter ermöglicht. Die in Deutschland tätige Limited muss in England zumindest ein Registered Office unterhalten und dort ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen (insbesondere Erstellen des Jahresabschlusses nach englischem Recht und dessen Einreichen beim Handelsregister), was die Attraktivität der Private Limited Company erheblich schmälert. Der Gesellschaftsvertrag besteht aus zwei Dokumenten:
(1) Memorandum of Association und
(2) Articles of Association. Pflichtorgane sind
(1) der Director und
(2) der Secretary (häufig ein Rechtsanwalt). Die Eintragung der Private Limited Company im deutschen Handelsregister erfolgt nach den Regeln für ausländische Zweigniederlassungen. Auf Geschäftsbriefen sind Rechtsform, Handelsregisterdetails, Geschäftsführer und Unternehmenssitz anzugeben. Siehe auch Gesellschaft mit beschränkter Haftung (deutsches Recht) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (österreichisches Recht).
Literatur: Happ W. und Holler L.: Limited statt GmbH?, in Deutsches Steuerrecht 2004, 730; Just, C.: Die englische Limited in der Praxis, München 2005; Memento Gesellschaftsrecht für die Praxis 2006, Freiburg i.Br. 2005 Internetadresse: (englisches Handelsregister) http://www.companieshouse.gov.uk
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