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Rektakonnossement

Konnossement, das auf den Namen des Berechtigten lautet und das mit einer Rektaklausel versehen ist.

Variante des normalen Konnossements, das auf den Namen eines Berechtigten und nicht an dessen Order lautet. Rektaklausel.

Wird im   Konnossement der Empfänger (consignee) ohne ausdrücklichen Ordervermerk aufgeführt, dann liegt ein Rektakonnossement vor (vgl. auch § 647 HGB, deutsches). Der Anspruch auf Ausliefe­rung der Güter steht beim Rektakonnossement dem bezeichneten Warenempfänger zu. Dieser Rechts­anspruch kann vom Begünstigten (Empfänger) nur durch Abtretungserklärung auf einen Dritten über­tragen werden, nicht aber durch Indossament. In der Praxis kommt deswegen überwiegend das   Or­derkonnossement vor.

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