(Prinzip der Gegenseitigkeit bzw. Wechselbeziehung) besagt für den internationalen Handelsverkehr, dass eine mit einem bestimmten Land vereinbarte Leistung (z.B. Meistbegünstigung) nur dann gilt, wenn dieses Land eine entsprechende Gegenleistung erbringt (auch Reziprozitätsklausel). Eine Ausnahme vom Reziprozitätsprinzip wird häufig von Entwicklungsländern gefordert (KENNEDY-Runde), die einerseits Schutz für eine sich abzeichnende Industrialisierung vor ausländischer Konkurrenz wünschen, gleichzeitig aber für ihre eigenen Produkte die Öffnung der Märkte in den entwickelten Ländern fordern.
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