Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen v. 26.10.1996. Es gewährt z. B. ausübenden Künstlern in den Verbandsstaaten Inländerbehandlung, wenn ihre Darbietung in einem anderen Verbandsstaat stattfindet, auf einem nach dem Abkommen geschützten Tonträger festgehalten ist oder die nicht auf einem Tonträger festgehaltene Darbietung durch eine nach dem Abkommen geschützte Sendung ausgestrahlt wird.
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