ist der Ersatz eines Nichtvermögensschaden für den Fall der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheitsentziehung (§ 847 BGB). Dient als Ausgleich der erlittenen, oftmals nicht mehr voll zu beseitigenden Schäden. Anderseits aber auch zur Genugtuung des Geschädigten wegen der erlittenen Nachteile. Die Höhe des Schmerzensgeld liegt im Ermessen des Gerichts.
Literatur: Katzenmeier, C., Die Neuregelung des Anspruchs auf Schmerzensgeld, in: Juristen-Zeitung, 2002, S. 1029; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl., § 847, Rn. 1 ff.
Geldentschädigung für erlittene körperliche und seelische Verletzungen.
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