(§§ 4 ff öSpG). Der Sparkassenverein ist eine nach dem öSpG gegründete Gesellschaft zur Errichtung einer Sparkasse (§ 4 öSpG). Die Bestimmungen des öVerG 2002 sind auf den Sparkassenverein nicht anzuwenden. Sparkassen gehören zu den ältesten Kreditunternehmen Österreichs und waren ursprünglich als Kapitalsammelstellen für finanzschwache Personen konzipiert. Jedermann sollte dort auch kleinste Beträge möglichst risikolos veranlagen können. Mittlerweile hat sich jedoch auch der Aufgabenbereich von Sparkassen wesentlich erweitert. Ihnen steht grundsätzlich der Betrieb aller in § 1 Abs. 1 öBWG angeführten Bankgeschäfte offen, sofern diese nicht zwingend die Rechtsform einer AG voraussetzen (so ist etwa die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz, die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz oder die Errichtung bzw. Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz AG vorbehalten; es besteht jedoch die Möglichkeit, Sparkassen in eine AG einzubringen, § 1 Abs. 3 öSpG). Neben Sparkassenvereinen können auch Gemeinden Sparkassen errichten (Vereinssparkassen; Gemeindesparkassen).
Literatur: Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum Bankwesengesetz (mit Sparkassengesetz), 2. Auflage, Verlag Ueberreuter (1997); Nickerl/Portisch/Riefel, Praxiskommentar zum Sparkassengesetz, Verlag LexisNexis ARD Orac (2000). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”. Siehe auch Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben). Internetadressen: Österreichische Finanzmarktaufsicht — http://www.fma.gv.at; Österreichische Nationalbank — http://www.oenb.at
Vorhergehender Fachbegriff: Sparkassenunterstützungsfonds | Nächster Fachbegriff: Sparkonten
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|