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Sparkassenverein, österreichischer

(§§ 4 ff öSpG). Der Sparkassenverein ist eine nach dem öSpG gegründete Gesellschaft zur Errichtung einer Sparkasse (§ 4 öSpG). Die Bestimmungen des öVerG 2002 sind auf den Sparkassenverein nicht anzuwenden. Sparkassen gehören zu den ältesten Kreditunternehmen Österreichs und waren ursprünglich als Kapi­talsammelstellen für finanzschwache Personen konzipiert. Jedermann sollte dort auch kleinste Beträge möglichst risikolos veranlagen können. Mittlerweile hat sich jedoch auch der Aufgabenbereich von Sparkassen wesentlich erweitert. Ihnen steht grundsätzlich der Betrieb aller in § 1 Abs. 1 öBWG angeführten Bankgeschäfte offen, sofern diese nicht zwingend die Rechtsform einer  AG voraussetzen (so ist etwa die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassenge­setz, die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz oder die Errichtung bzw. Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz   AG vorbehalten; es be­steht jedoch die Möglichkeit, Sparkassen in eine   AG einzubringen, § 1 Abs. 3 öSpG). Neben Sparkassenvereinen können auch Gemeinden Sparkassen errichten (Vereinssparkassen; Ge­meindesparkassen).

Literatur: Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum Bankwesengesetz (mit Sparkassengesetz), 2. Auflage, Verlag Ueberreuter (1997); Nickerl/Portisch/Riefel, Praxiskommentar zum Sparkassenge­setz, Verlag LexisNexis ARD Orac (2000). Weiterführende Informationen siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadres­sen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”. Siehe auch Gesellschaftsrecht, Europäisches (mit Literaturangaben). Internetadressen: Österreichische Finanzmarktaufsicht — http://www.fma.gv.at; Österreichische Na­tionalbank — http://www.oenb.at

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