auf Georg F. KNAPP (1905) zurückgehende Theorie, die im - Geld ein »Geschöpf der Rechtsordnung« sieht, dessen wichtigste Eigenschaft ist, definitives Schuldentilgungsmittel zu sein. Geldschulden werden bedingungslos als Geldbetrags-schulden, nicht als Geldwertschulden, interpretiert; es gilt der Grundsatz »Mark gleich Mark« (Nominalwertprinzip). Freilich ist hierdurch die Realwertsicherheit nicht gewährleistet. Dieser Theorie wird deshalb auch oft vorgeworfen, dass sie nicht in der Lage sei, die mit einer ständigen Geldvermehrung verbundenen Gefahren (Inflation) zu erfassen, was wegen der von ihr nicht richtig gewürdigten bankgeschäftlichen - Geldschöpfung besonders deutlich wird.
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